Dokumente zu

 

- Was ist los mit dem Allee-Café?

- Nutzungskonzept

- Gerichtliche Klärung

 

siehe unten nach der Satzung "Gemeinschaftlich Wohnen in Marburg" (GeWiM e.V.).

Die Satzung von 2007, aktualisiert 2017, geht aus vom "OA-Projekt" und ist zwecksetzend für das gesamte Wohnprojekt mit Allee-Café in der Ockershäuser Allee 17/17a/17b.

 

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Satzung des Vereins Gemeinschaftlich Wohnen in Marburg (GeWiM e.V.)

 

 
(Stand: 23. März 2017)

 

 

 

§ 1 Name, Eintragung, Sitz

 

(1)    Der Verein führt den Namen Gemeinschaftlich Wohnen in Marburg (GeWiM).

 

(2)    Der Verein ist als rechtsfähig im Vereinsregister eingetragen.

 

(3)    Der Verein hat seinen Sitz in Marburg.

 

(4)    Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

 

§ 2 Vereinszweck

 

(1)    Der Verein hat den Zweck, in kooperativer Zusammenarbeit Gemeinschaftliches Wohnen in Wohnprojekten zu fördern und zu verwirklichen mit dem Ziel, dass

 

          junge und alte Menschen,

 

          Familien, Wohngemeinschaften und Einzelhaushalte

 

          Menschen mit unterschiedlichen, auch geringen Einkommen

 

          behinderte und pflegebedürftige Menschen

 

auf nachbarschaftlicher Basis selbstbestimmt und gleichberechtigt gemeinschaftlich wohnen und leben können.

 

 

(2)    Der Verein unterstützt gemeinschaftliche Wohnprojekte unterschiedlicher Rechts- und Organisationsformen in jeweils eigenverantwortlichen Projekt- und Baugruppen.
Er ist für das Wohnprojekt Ockershäuser Allee als Haus- und Förderverein aktiv.
Er ist offen für weitere Wohnprojekte.

 

 

(3)    Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

 

      Beratung und organisatorische Hilfe bei Realisierung und Erhalt gemeinschaftlicher sozialer, barrierefreier und ökologischer Wohnprojekte der Vereinsmitglieder mit Miet-, Eigentums- oder Genossenschaftswohnungen.

 

     nachbarschaftliche Hilfeleistungen im Rahmen von gemeinschaftsfördernden sozialen Strukturen innerhalb des jeweiligen Wohnprojekts und dem verbundenen Sozialraum.

 

     Förderung der Kommunikation durch integrierte gemeinschaftlich genutzte, finan­zierte und verwaltete Flächen und Räume.

 

     Öffentlichkeitsarbeit für die Vereinsziele

 

      Kooperation mit Institutionen in Politik und Verwaltung bei der Förderung gemeinschaftlichen Wohnens als Teil von Daseinsvorsorge.

 

      Fortbildungen der Vereinsmitglieder und Mitgliedschaft des Vereins GeWiM in dem bundes­weiten "Forum Gemeinschaftliches Wohnen e.V."

 

 

§ 3 Mitgliedschaft

 

(1)    Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, welche die Ziele und den Zweck des Vereins unterstützt.
Die Beteiligung an der Realisierung eines GeWiM-Wohnprojekts setzt die Mitgliedschaft im Verein voraus.

 

(2)    Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen und erfolgt vorbehaltlich der Zustimmung durch die Mitgliederversammlung.

 

(3)    Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung, durch Ausschluss oder durch Tod.
Die schriftliche Austrittserklärung beim Vorstand wird nach 6 Wochen wirksam.

 

(4)    Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung,

 

      wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins grob verstoßen hat

 

      wenn ein Mitglied mit dem Vereinsbeitrag mehr als ein Jahr in Rückstand ist und die Zahlung trotz Mahnung nicht innerhalb einer Frist von 4 Wochen erfolgt.

 

Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben werden. Der Ausschlussgrund ist schriftlich mitzuteilen. Der Ausschließungs­antrag muss als Tagesordnungspunkt der Mitgliederversammlung angekündigt werden und bedarf der 2/3 Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder.

 

 

 

§ 4 Beiträge und ihre Verwendung

 

Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mit­gliederversammlung mit ¾ Mehrheit der an­wesenden Mitglieder.
Der Vorstand kann durch die Mitgliederver­sammlung bevollmächtigt werden, im be­gründeten Fall den regulären Jahresbeitrag für einzelne Mitglieder zu ermäßigen.

 

Die Mitgliederversammlung entscheidet mit ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder über die maximale Höhe der Ausgaben des Vor­stands.

 

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungs­mäßige Zwecke und sparsam verwendet wer­den.

 

 

 

 
§ 5 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und die Kassenprüfer.

 

 

 

§ 6 Mitgliederversammlung (MV)

 

(1)   Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Ladungsfrist von mindestens 14 Tagen, oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich ver­langt. In der Einladung ist die Tagesordnung anzugeben. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Vor Beginn der Sitzung werden eine Ver­sammlungsleitung und die Protokollfüh­rung gewählt. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer unterzeichnet wird und dem Vorstand zugeleitet wird.

 

(2)   Eine Beschlussfähigkeit ist bei ordentlicher Einladung der Mitglieder gegeben. Beschlüsse werden, soweit in der Satzung nichts anderes angegeben, mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.

 

(3)   Die MV kann Projekt- und Arbeitsgruppen einrichten. Die MV hat deren Arbeitsergebnisse zu respektieren, sofern diese nicht den Zielen des Vereins entgegenstehen.
Zwischen Mitgliederversammlungen berichten Projekt- und Arbeitsgruppen dem Vorstand regelmäßig.

 

(4)   Für Satzungsänderungen und die Vereinsauflösung ist eine  ¾ Mehrheit aller anwesenden Mitglieder erforderlich. Eine Beschlussfähigkeit ist nur bei Anwesenheit von 60 v.H. der Vereinsmitglieder gegeben.
Wird Beschlussfähigkeit nicht erreicht, kann binnen 4 Wochen und mit einer Einladungsfrist von 14 Tagen eine zweite Mitgliederversammlung einberufen werden. Auf dieser wird eine Beschlussfähigkeit mit einer ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder erreicht.

 

 (5)   Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

 

     Wahl des Vorstands,

 

     Entgegennahme des Tätigkeitsberichts des Vorstands und des Kassenprüfberichts,

 

     Wahl von zwei Kassenprüfen, die nicht dem Vorstand angehören und die den Kassenbericht abzugeben haben,

 

     Entlastung des Vorstands.

 

 

 

§ 7 Vorstand

 

(1)  Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern, dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden (Schriftführer), dem Kassenwart sowie zwei weiteren Mitgliedern.

 

(2)  Er wird von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre mit Einzelwahl und einfacher Mehrheit gewählt. Wiederwahl ist möglich.

 

(3)  Der Verein wird durch den ersten Vorsitzenden und durch ein weiteres Vorstandsmitglied gemeinschaftlich gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er pflegt die innerverbandliche Demokratie durch Einbeziehung der Mitgliederversammlung in die Beschlussfassung von wesentlichen Angelegenheiten und erteilt Mitgliedern auch außerhalb von Mitgliederversammlungen Auskünfte über seine laufende Arbeit.

 

(4)  Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit und führt darüber Protokoll.

 

(5)  Die Abwahl von Vorstandsmitgliedern durch die Mitgliederversammlung vor Ablauf der Amtsperiode ist möglich, wenn zugleich ein neues Vorstandsmitglied gewählt wird. Dazu ist eine Stimmenzahl nach § 6 Nr. 4 erforderlich.
Der Rücktritt eines Vorstandsmitglieds ist jederzeit möglich.

 

(6)  Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig und erhalten angemessene und nachgewiesene Auslagen erstattet, die ihnen bei der Wahrnehmung ihrer Vorstandstätigkeit entstehen.

 

 

§ 8 Auflösung des Vereins

 

Wird die Auflösung des Vereins nach § 6 Nr. 4 auf der Mitgliederversammlung beschlossen, sind zwei Liquidatoren zu wählen und es ist über die Verwendung des Restvermögens zu entscheiden.

 

 

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Vorstehende Satzung wurde am 23.03.2017 mit den Änderungen zur Satzung vom 26.04.2007 in Marburg von der Mitgliederversammlung verabschiedet.

Die Eintragung der Neufassung der Satzung im Vereinsregister (Registernummer VR 4521) erfolgte am 11.05.2017

 

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Der Mitgliedsbeitrag beträgt (Stand 2017ff) pro Person und Jahr 20.- €

 

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Nutzungskonzept

 

Das Nutzungskonzept für die WEG Ockershäuser Allee 17/17a/17b, hervorgegangen aus der Ockershäuser Allee GbR, ist voll kompatibel mit der Satzung von GeWiM e.V..
Die Mitgliedschaft im damals von den Eigentümern selbst mitgegründeten Verein ist durch Gemeinschafts-Beschluss verpflichtend für die Mitglieder des Wohnprojekts OA., für  Eigentümer und Bewohner.
Das Nutzungskonzept war außerdem Vertragsbestandteil beim Kauf des Grundstücks von der Stadt Marburg durch die Ockershäuser Allee GbR bzw. die daraus folgende WEG. Es war ein wichtiger Entscheidungsfaktor für alle Beteiligten.
Die rechtsverbindlichen Vertragsregelungen für Käufergemeinschaft und Stadt beziehen sich darauf.

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Nachstehend ist der Info-Text aus der Bewohnerschaft des Wohnprojektes Ockershäuser Allee vom 15. Dez. 2022 abgedruckt,
nachdem die Betreiber des Allee-Cafés - ohne Information nach innen zur WEG-Gruppe -
per facebook jedoch nach außen "den Freunden des Ockershäuser Allee Cafés“ mitteilten, dass das Café „Ende Februar dauerhaft schließen wird“. Verbunden damit war die Behauptung, dass "durch die Klage zweier Parteien aus der Wohnungseigentümergemeinschaft die wirtschaftliche Grundlage in Form der Bewirtung der Außenfläche genommen worden“ sei.

Im Wohnprojekt OA möchten jedoch, anders als offensichtlich die Café-Betreiber, weder einer der anderen Eigentümer oder Bewohner des Wohnprojekts noch die Klägerparteien eine Schließung des Cafés. Verlangt wird eine vertrags- und konzeptgerechte Nutzung der Gemeinschafts-Flächen, innen und außen. Erwartet wird dazu die notwendige Kooperation des Eigentümers oder Pächters des Cafés. (Wer immer das ist oder sein wird.)

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An Nachbarinnen und Nachbarn, Freunde des Allee-Cafés und alle Interessierten


Was ist los mit dem Allee-Café? 

 

Vielleicht ist Ihnen/euch aufgefallen, dass sich der Außenbereich vor dem Allee-Café verändert hat und auch der beliebte Tausch-Schrank verschwunden ist.

Gerne möchten wir Sie/euch an dieser Stelle über eine paar Hintergründe informieren, ehe zu viele Gerüchte entstehen. Für weitere Informationen können Sie/ihr gerne auf uns zukommen oder euch auf der Homepage des Wohnprojektvereins „Gemeinschaftlich Wohnen in Marburg e.V.“ (GeWiM.de) umsehen. Dort sind neben den beiden hier relevanten Gerichtsurteilen auch das Nutzungskonzept des Gesamtprojekts zugänglich.


Die Fakten

2008 hat sich eine Eigentümergemeinschaft gegründet, um auf dem Grundstück Ockershäuser Allee 17 ein integratives Wohnprojekt für alte und junge Menschen mit und ohne Behinderung zu gründen.

Herzstück des Projektes sollte ein Nachbarschaftstreffpunkt mit Café sein mit Arbeitsplätzen für behinderte Menschen. Diese Räume sollten zugleich auch sozialer Treffpunkt für alle Wohnprojektmitglieder sein, die sie auch außerhalb von Öffnungszeiten und ohne Verzehrzwang für Geselligkeit und verschiedene andere Aktivitäten nutzen könnten. Geplant war ursprünglich auch sogar ein Quartiersbüro aufzubauen.

Diese Zielsetzungen sind in einem sog. Nutzungskonzept festgehalten. Dieses wurde seinerzeit von allen Miteigentümer*innen einvernehmlich befürwortet. Die Umsetzung dieses Nutzungskonzeptes ist Teil des Kaufvertrages mit der Stadt Marburg, d.h. es ist für alle (!) Eigentümer rechtsverbindlich. Jeder Eigentümer hat die Verpflichtung, Mitglied im Verein GeWiM zu sein.

Die Universitätsstadt Marburg befand das Gesamtprojekt, insbesondere dessen integrative und Gemeinschaft fördernde Absichten, unterstützenswert und verkaufte aus diesem Grund das Grundstück der Eigentümergemeinschaft. Neben dem Café sind 14 barrierefreie Wohnungen entstanden.

Die Planungs- und Bauzeit verlief sehr kooperativ, fast freundschaftlich mit a l l e n  Eigentümern. Wir phantasierten lustvoll, was alles im Café und den Gesellschafträumen veranstaltet werden könnte.

 

Das Allee-Café wurde im Mai 2012 eröffnet und gehört dem gemeinnützigen Verein spectrum e.V., der vor vielen Jahren von Familie T. gegründet wurde, um Menschen mit geistigen und mehrfach Behinderungen ein betreutes Wohnen mit Integration in ein Arbeitsumfeld zu schaffen. Demzufolge bietet das Café betreute Arbeitsplätze (Küche und Service) für geistig behinderte Personen.

 

Nachdem kein Mitglied der Familie T. mehr in den GeWiM-Vorstand gewählt wurde, trat der Verein spectrum e.V. 2012 und Familienmitglieder der Familie T.  2012/2019 aus dem Verein aus. Parallel hatte spectrum e.V. die Nutzung sämtlicher Räume des Cafés stillschweigend und ohne Absprache mit den übrigen Beteiligten des Wohnprojektes auf die gewerbliche Nutzung reduziert und die nicht-gewerbliche Nutzung der Räumlichkeiten für den rechtlich im Nutzungsvertrag verankerten Nachbarschaftstreffpunkt strikt verweigert.

Die Grundidee des Wohnprojektes von ehemals geplanter und gut organisierbarer Vereinbarkeit von gewerblichem Café und nicht-gewerblichem Nachbarschaftstreffpunkt hat Familie T. als maßgeblicher Bestimmer des Vereins spectrum zerstört.

Es fehlt dem Wohnprojekt ein geschützter Raum für seine Treffen und - auch nach außen gerichtete - gemeinschaftliche Aktivitäten. Die dennoch regelmäßig stattfindenden Treffen mit den übrigen Wohnprojektlern*innen fanden vor Corona in einem notdürftig hergerichteten Kellerraum und seit Corona draußen im Freien vor Haus 17b mit Zeltplane und Heizstrahlern statt. Unter uns Bewohner*innen sind 2 über Achtzigjährige und 5 Behinderte u.a. 2 Schwerbehinderte im Rollstuhl, denen die Teilhabe an den gemeinschaftlichen Treffen nur unter diesen zeitweise harten Umständen (Kälte, Nässe etc.) möglich ist und zugemutet wird.

 

 

Gerichtliche Klärung
Von 2012 bis 2018!  verliefen alle Bemühungen, auf dem Verhandlungs- und Kompromisswege eine Besserung der Lage herbeizuführen, ergebnislos.

Nachdem der Verein spectrum e.V. keinen Einigungswillen erkennen ließ, haben sich im Jahr 2018 schließlich zwei Miteigentümer*innen entschlossen, die Angelegenheit auf rechtlichem Wege klären zu lassen.

 

Im Oktober 2022 urteilte das Landgericht Frankfurt:

Das Café darf ohne Zustimmung der Kläger*in die Außenfläche nicht nutzen und muss dem Wohnprojekt vertragsgemäß Zugang zu den Innenräumen gewähren.

 

 

Ja, es gibt Veränderungen - mit und wegen dieser gerichtlichen Klärung. Die leergeräumte Außenfläche ist ein sichtbares Zeichen. Dass das Wohnprojekt nun vertragsgemäß Zugang zu den Café-Innenräumen bekommt, war lange überfällig. Wenn dies als unangemessen hohe Belastung für das Café empfunden wird, ist das bedauerlich, wäre aber vermeidbar gewesen (s.o.)!

 

 

Perspektiven

Wir hoffen, dass diese gerichtliche Klärung endlich die ernsthaften Verhandlungsbemühungen der Café-Betreiber in Gang bringt, die es braucht, damit beide Seiten, Cafébetrieb und Wohnprojekt, zu einer Verständigung finden und gutnachbarlich koexistieren können.

Klar muss sein, dass wir den Café-Betrieb - insbesondere die Arbeitsplätze für Behinderte - nicht infrage stellen oder gar vernichten wollen. Es geht uns um faire Lösungen für alle.

 

 

GeWiM e.V. ist als Trägerverein und Interessenvertreter des Wohnprojekts beteiligt und ebenfalls an guten Lösungen interessiert. Idealerweise lassen sich dann am Ende sogar noch die im Nutzungskonzept verankerten Vorstellungen eines integrierten, niedrigschwelligen Nachbarschaftstreffpunkts und -büros verwirklichen. Die weitere Entwicklung sollte transparent und nachvollziehbar sein.

 

Weitere Information (z.B. Nutzungskonzept, Urteil etc.) hinterlegen wir auf unserer Homepage www.gewim.de.   Gerne stehen wir für Fragen bereit.

V.i.S.d.P.  Silvia Nittel und weitere Mitbewohner*innen

 

 

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Nachstehend das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 10.11.2022, welches das Urteil des Amtsgerichts Marburg vom 19.10.2021 im Kern bestätigt.

Gegenüber den Klägern E. aus der Ockershäuser Allee 17b sowie P. (vertreten durch ihre Betreuerin B.) aus der Ockershäuser Allee 17a und dem Beklagten, dem Verein spectrum e.V., vertreten durch den Vorsitzenden T.,  Ockershäuser Allee 17, wird im Ergebnis zugunsten der gesamten Eigentümer-Gemeinschaft des Wohnprojekts Ockershäuser Allee für Recht erkannt:

Das Café darf ohne Zustimmung der Kläger die Außenfläche nicht nutzen und muss dem Wohnprojekt vertragsgemäß Zugang zu den Innenräumen gewähren.

(Siehe in der Urteilsbegründung insbesondere  II.2, 2.Absatz)
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Nachstehend das Urteil des Amtsgerichts Marburg vom 19.10.2021, welches nach Anhörung von Klägern und Beklagtem vom Landgericht Frankfurt überprüft wurde. Die Berufung des Beklagten wurde vom Landgericht mit Urteil vom 10.11.2022 zurückgewiesen.

 

 

 

 

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Archivtext:

vorgehende alte (erste)

Satzung des Vereins Gemeinschaftlich Wohnen in Marburg
(GeWiM e.V.)

 

 

§ 1 Name, Sitz, Eintragung

 

  1. Der Verein führt den Namen Gemeinschaftlich Wohnen in Marburg
    (GeWiM).
  2. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden, um Rechtsfähigkeit zu erlangen. [Anmerkung: dies ist erfolgt]
  3. Der Verein hat seinen Sitz in Marburg.

 

§ 2 Vereinszweck

 

  1. Der Verein hat den Zweck, in kooperativer Zusammenarbeit ein gemeinschaftliches Wohnprojekt zu verwirklichen, in dem
  • junge und alte Menschen,
  • Familien, Wohngemeinschaften und Einzelhaushalte
  • Menschen mit unterschiedlichem, auch geringen Einkommen
  • behinderte und pflegebedürftige Menschen
    auf nachbarschaftlicher Basis selbstbestimmend gemeinschaftlich wohnen und leben können. 
 

    2.  Der Verein ist die Dachorganisation für die Realisierung eines Wohnprojekts in verschiedenen
          Bau- und Arbeitsgruppen und für eine möglicherweise zukünftig entstehende Wohngenossenschaft. 

 [Anmerkung: Es ist mit "eines" nicht das Zahlwort sondern der unbestimmte Artikel gemeint. Also nicht nur "ein einziges" sondern auch weitere Projektbeiträge zum gemeinschaftlichen Wohnen können in verschiedenen Baugruppen im Rahmen des Vereinszwecks realisiert werden.]

   

    3.  Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch: 

  • Beratung und organisatorische Hilfe bei der Realisierung und dem späteren Erhalt eines gemeinsamen sozialen, barrierefreien und ökologischen Wohnprojekts der Vereinsmitglieder mit Miet- und Eigentumswohnungen.
  • Nachbarschaftliche Hilfeleistungen im Rahmen von gemeinschafts-fördernden sozialen Strukturen,
  • Förderung der Kommunikation durch integrierte gemeinschaftlich genutzte, finanzierte und verwaltete Flächen und Räume des Wohnprojekts,
  • Öffentlichkeitsarbeit für die Vereinsziele,
  • Fortbildungen der Vereinsmitglieder und Mitgliedschaft des Vereins in dem bundesweiten Forum Gemeinschaftliches Wohnen e.V.

 

§ 3 Mitgliedschaft

 

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, welche die Ziele und den Zweck des Vereins unterstützt und sich an der Realisierung des Wohnprojekts aktiv beteiligen will. Die Zuteilung von Wohnraum durch den Verein setzt eine Vereinsmitgliedschaft voraus.
  2. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu beantragen und wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.
  3. Die schriftliche Austritterklärung wird nach 6 Wochen wirksam.
  4. Die Mitgliedschaft endet durch Tod.
  5. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung,
    - wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins grob verstoßen hat
    - wenn ein Mitglied mit dem Vereinsbeitrag mehr als ein Jahr in Rückstand ist und die Zahlung trotz Mahnung nicht innerhalb einer Frist von 4 Wochen erfolgt.

    Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben werden, der Ausschlussgrund ist schriftlich mitzuteilen. Der Ausschließungsantrag muss als Tagesordnungspunkt der Mitgliederversammlung angekündigt werden und bedarf der 2/3 Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder.

 

§ 4 Beiträge und ihre Verwendung

 

Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke und sparsam verwendet werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit gleicher Mehrheit über die maximale Höhe der Ausgaben des Vorstands.

 

§ 5 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und die Kassenprüfer.

 

§ 6 Mitgliederversammlung

 

  1. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Ladungsfrist von mindestens 14 Tagen, oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich verlangt. In der Einladung ist die Tagesordnung anzugeben. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Vor Beginn der Sitzung werden eine Versammlungsleitung und die Protokollführung gewählt. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer unterzeichnet wird und dem Vorstand zugeleitet wird.
  2. Eine Beschlussfähigkeit ist bei ordentlicher Einladung der Mitglieder gegeben. Beschlüsse werden, soweit in der Satzung nichts anderes angeben, mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei der Beschlussfassung sind die Arbeitsergebnisse der Bau- und Arbeitsgruppen und ggf. der Wohngenossenschaft zu respektieren, die autonom über ihren von der Mitgliederversammlung übertragenen Aufgabenkreis Entscheidungen treffen, unter Beachtung der in  § 2 genannten Vereinszwecke.
  3. Für Satzungsänderungen und die Vereinsauflösung ist eine 3/4 Mehrheit aller anwesenden Mitglieder erforderlich. Eine Beschlussfähigkeit ist nur bei Anwesenheit von 60 v.H. der Vereinsmitglieder gegeben. Wird Beschlussfähigkeit nicht erreicht, kann binnen 4 Wochen und mit einer Einladungsfrist von 14 Tagen eine zweite Mitgliederversammlung einberufen werden. Auf dieser wird eine Beschlussfähigkeit mit einer ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder erreicht.
  4. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
  • Wahl des Vorstands,
  • Entgegennahme des Tätigkeitsberichts des Vorstands und des Kassenprüfberichts
  • Wahl von zwei Kassenprüfen, die nicht dem Vorstand angehören und die den Kassenbericht abzugeben haben,
  • Entlastung des Vorstands.

 

§ 7 Vorstand

 

  1. Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern, dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden (Schriftführer), dem Kassenwart sowie zwei weiteren Mitgliedern.
  2. Er wird von der Mitgliederversammlung für 1 Jahr mit Einzelwahl und einfacher Mehrheit gewählt. Die Wiederwahl ist möglich.
  3. Der Verein wird durch den ersten Vorsitzenden und durch ein weiteres Vorstandsmitglied gemeinschaftlich gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er pflegt die innerverbandliche Demokratie durch Einbeziehung der Mitgliederversammlung in die Beschlussfassung von wesentlichen Angelegenheiten und erteilt Mitgliedern auch außerhalb von Mitgliederversammlungen Auskünfte über seine laufende Arbeit. Er regt bei Bedarf die Bildung von Bau- und Arbeitsgruppen an, die ihre Arbeit selbst organisieren, und durch Weitergabe ihrer Sitzungsprotokolle an die Vereinsmitglieder informieren.
  4. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit und führt darüber Protokoll.
  5. Die Abwahl von Vorstandsmitgliedern durch die Mitgliederversammlung vor Ablauf der Amtsperiode ist möglich, wenn zugleich ein neues Vorstandsmitglied gewählt wird. Dazu ist eine Stimmenzahl nach § 6 Nr. 3 erforderlich. Der Rücktritt eines Vorstandsmitglieds ist jederzeit möglich.
  6. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig und erhalten angemessene und nachgewiesene Auslagen, die ihnen bei der Wahrnehmung ihrer Vorstandstätigkeit entstehen, erstattet.

 

§ 8 Auflösung des Vereins

 

Wird die Auflösung des Vereins nach § 6 Nr. 3 auf der Mitgliederversammlung beschlossen, sind zwei Liquidatoren zu wählen und ist über die Verwendung des Restvermögens zu entscheiden.

 

 

Vorstehende Satzung wurde am 26.04.2007 in Marburg von der Mitgliederversammlung verabschiedet 
und ist vom Registergericht mit Registernummer VR 4521 genehmigt.

  • Der Mitgliedsbeitrag beträgt (Stand 2016:) pro Person und Jahr 20.- €