Dokumente zu

 

- Was ist los mit dem Allee-Café?

- Nutzungskonzept

- Gerichtliche Klärung

 

siehe unten nach der Satzung "Gemeinschaftlich Wohnen in Marburg" (GeWiM e.V.).

Die Satzung von 2007, aktualisiert 2017, geht aus vom "OA-Projekt" und ist zwecksetzend für das gesamte Wohnprojekt mit Allee-Café in der Ockershäuser Allee 17/17a/17b.

 

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Satzung des Vereins Gemeinschaftlich Wohnen in Marburg (GeWiM e.V.)

 

 
(Stand: 23. März 2017)

 

 

 

§ 1 Name, Eintragung, Sitz

 

(1)    Der Verein führt den Namen Gemeinschaftlich Wohnen in Marburg (GeWiM).

 

(2)    Der Verein ist als rechtsfähig im Vereinsregister eingetragen.

 

(3)    Der Verein hat seinen Sitz in Marburg.

 

(4)    Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

 

§ 2 Vereinszweck

 

(1)    Der Verein hat den Zweck, in kooperativer Zusammenarbeit Gemeinschaftliches Wohnen in Wohnprojekten zu fördern und zu verwirklichen mit dem Ziel, dass

 

          junge und alte Menschen,

 

          Familien, Wohngemeinschaften und Einzelhaushalte

 

          Menschen mit unterschiedlichen, auch geringen Einkommen

 

          behinderte und pflegebedürftige Menschen

 

auf nachbarschaftlicher Basis selbstbestimmt und gleichberechtigt gemeinschaftlich wohnen und leben können.

 

 

(2)    Der Verein unterstützt gemeinschaftliche Wohnprojekte unterschiedlicher Rechts- und Organisationsformen in jeweils eigenverantwortlichen Projekt- und Baugruppen.
Er ist für das Wohnprojekt Ockershäuser Allee als Haus- und Förderverein aktiv.
Er ist offen für weitere Wohnprojekte.

 

 

(3)    Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

 

      Beratung und organisatorische Hilfe bei Realisierung und Erhalt gemeinschaftlicher sozialer, barrierefreier und ökologischer Wohnprojekte der Vereinsmitglieder mit Miet-, Eigentums- oder Genossenschaftswohnungen.

 

     nachbarschaftliche Hilfeleistungen im Rahmen von gemeinschaftsfördernden sozialen Strukturen innerhalb des jeweiligen Wohnprojekts und dem verbundenen Sozialraum.

 

     Förderung der Kommunikation durch integrierte gemeinschaftlich genutzte, finan­zierte und verwaltete Flächen und Räume.

 

     Öffentlichkeitsarbeit für die Vereinsziele

 

      Kooperation mit Institutionen in Politik und Verwaltung bei der Förderung gemeinschaftlichen Wohnens als Teil von Daseinsvorsorge.

 

      Fortbildungen der Vereinsmitglieder und Mitgliedschaft des Vereins GeWiM in dem bundes­weiten "Forum Gemeinschaftliches Wohnen e.V."

 

 

§ 3 Mitgliedschaft

 

(1)    Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, welche die Ziele und den Zweck des Vereins unterstützt.
Die Beteiligung an der Realisierung eines GeWiM-Wohnprojekts setzt die Mitgliedschaft im Verein voraus.

 

(2)    Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen und erfolgt vorbehaltlich der Zustimmung durch die Mitgliederversammlung.

 

(3)    Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung, durch Ausschluss oder durch Tod.
Die schriftliche Austrittserklärung beim Vorstand wird nach 6 Wochen wirksam.

 

(4)    Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung,

 

      wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins grob verstoßen hat

 

      wenn ein Mitglied mit dem Vereinsbeitrag mehr als ein Jahr in Rückstand ist und die Zahlung trotz Mahnung nicht innerhalb einer Frist von 4 Wochen erfolgt.

 

Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben werden. Der Ausschlussgrund ist schriftlich mitzuteilen. Der Ausschließungs­antrag muss als Tagesordnungspunkt der Mitgliederversammlung angekündigt werden und bedarf der 2/3 Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder.

 

 

 

§ 4 Beiträge und ihre Verwendung

 

Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mit­gliederversammlung mit ¾ Mehrheit der an­wesenden Mitglieder.
Der Vorstand kann durch die Mitgliederver­sammlung bevollmächtigt werden, im be­gründeten Fall den regulären Jahresbeitrag für einzelne Mitglieder zu ermäßigen.

 

Die Mitgliederversammlung entscheidet mit ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder über die maximale Höhe der Ausgaben des Vor­stands.

 

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungs­mäßige Zwecke und sparsam verwendet wer­den.

 

 

 

 
§ 5 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und die Kassenprüfer.

 

 

 

§ 6 Mitgliederversammlung (MV)

 

(1)   Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Ladungsfrist von mindestens 14 Tagen, oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich ver­langt. In der Einladung ist die Tagesordnung anzugeben. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Vor Beginn der Sitzung werden eine Ver­sammlungsleitung und die Protokollfüh­rung gewählt. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer unterzeichnet wird und dem Vorstand zugeleitet wird.

 

(2)   Eine Beschlussfähigkeit ist bei ordentlicher Einladung der Mitglieder gegeben. Beschlüsse werden, soweit in der Satzung nichts anderes angegeben, mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.

 

(3)   Die MV kann Projekt- und Arbeitsgruppen einrichten. Die MV hat deren Arbeitsergebnisse zu respektieren, sofern diese nicht den Zielen des Vereins entgegenstehen.
Zwischen Mitgliederversammlungen berichten Projekt- und Arbeitsgruppen dem Vorstand regelmäßig.

 

(4)   Für Satzungsänderungen und die Vereinsauflösung ist eine  ¾ Mehrheit aller anwesenden Mitglieder erforderlich. Eine Beschlussfähigkeit ist nur bei Anwesenheit von 60 v.H. der Vereinsmitglieder gegeben.
Wird Beschlussfähigkeit nicht erreicht, kann binnen 4 Wochen und mit einer Einladungsfrist von 14 Tagen eine zweite Mitgliederversammlung einberufen werden. Auf dieser wird eine Beschlussfähigkeit mit einer ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder erreicht.

 

 (5)   Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

 

     Wahl des Vorstands,

 

     Entgegennahme des Tätigkeitsberichts des Vorstands und des Kassenprüfberichts,

 

     Wahl von zwei Kassenprüfen, die nicht dem Vorstand angehören und die den Kassenbericht abzugeben haben,

 

     Entlastung des Vorstands.

 

 

 

§ 7 Vorstand

 

(1)  Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern, dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden (Schriftführer), dem Kassenwart sowie zwei weiteren Mitgliedern.

 

(2)  Er wird von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre mit Einzelwahl und einfacher Mehrheit gewählt. Wiederwahl ist möglich.

 

(3)  Der Verein wird durch den ersten Vorsitzenden und durch ein weiteres Vorstandsmitglied gemeinschaftlich gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er pflegt die innerverbandliche Demokratie durch Einbeziehung der Mitgliederversammlung in die Beschlussfassung von wesentlichen Angelegenheiten und erteilt Mitgliedern auch außerhalb von Mitgliederversammlungen Auskünfte über seine laufende Arbeit.

 

(4)  Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit und führt darüber Protokoll.

 

(5)  Die Abwahl von Vorstandsmitgliedern durch die Mitgliederversammlung vor Ablauf der Amtsperiode ist möglich, wenn zugleich ein neues Vorstandsmitglied gewählt wird. Dazu ist eine Stimmenzahl nach § 6 Nr. 4 erforderlich.
Der Rücktritt eines Vorstandsmitglieds ist jederzeit möglich.

 

(6)  Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig und erhalten angemessene und nachgewiesene Auslagen erstattet, die ihnen bei der Wahrnehmung ihrer Vorstandstätigkeit entstehen.

 

 

§ 8 Auflösung des Vereins

 

Wird die Auflösung des Vereins nach § 6 Nr. 4 auf der Mitgliederversammlung beschlossen, sind zwei Liquidatoren zu wählen und es ist über die Verwendung des Restvermögens zu entscheiden.

 

 

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Vorstehende Satzung wurde am 23.03.2017 mit den Änderungen zur Satzung vom 26.04.2007 in Marburg von der Mitgliederversammlung verabschiedet.

Die Eintragung der Neufassung der Satzung im Vereinsregister (Registernummer VR 4521) erfolgte am 11.05.2017

 

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Der Mitgliedsbeitrag beträgt (Stand 2017ff) pro Person und Jahr 20.- €

 

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Nutzungskonzept

 

Das Nutzungskonzept für die WEG Ockershäuser Allee 17/17a/17b, hervorgegangen aus der Ockershäuser Allee GbR, ist voll kompatibel mit der Satzung von GeWiM e.V..
Die Mitgliedschaft im damals von den Eigentümern selbst mitgegründeten Verein ist durch Gemeinschafts-Beschluss verpflichtend für die Mitglieder des Wohnprojekts OA., für  Eigentümer und Bewohner.
Das Nutzungskonzept war außerdem Vertragsbestandteil beim Kauf des Grundstücks von der Stadt Marburg durch die Ockershäuser Allee GbR bzw. die daraus folgende WEG. Es war ein wichtiger Entscheidungsfaktor für alle Beteiligten.
Die rechtsverbindlichen Vertragsregelungen für Käufergemeinschaft und Stadt beziehen sich darauf.

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